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Corona-Pandemie: Wichtige Informationen zu den Herbstferien

Angesichts der bevorstehenden Herbstferien stehen sowohl Lehrkräfte als auch Eltern vor der Frage, ob sie ihren Urlaub wie geplant durchführen können, da die Liste der ausgewiesenen Risikogebiete laufend aktualisiert wird.

Um in diesem Kontext mehr Handlungssicherheit zu geben, weist die Bezirksregierung Köln auf den Erlass des Schulministeriums zu privaten Reisen in Covid-19-Risikogebiete und ein Informationsschreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales hin. Sie finden dort wichtige Hinweise, die Lehrkräfte und Eltern von Schülerinnen und Schülern vor Antritt einer Reise beachten müssen.


Private Reisen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in Covid-19-Risikogebiete
Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland sowie schulrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen

1. Allgemeines
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben.

Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020.

Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundeministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht.

Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitglied­staaten der Europäischen Union.

Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO).

Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.

Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.

Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Ent-wicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.
Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: www.mags.nrw/coronavirus.

Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

2. Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungs­maßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrens-gesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind.

Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

3. Lehrerinnen und Lehrer
In der aktuellen Pandemie-Situation ist dringend anzuraten, dass Lehrkräfte ihre Urlaubsplanungen ins Ausland überprüfen. Gleiches gilt für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie weitere Personen im Landesdienst, die an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schulen beteiligt sind (z.B. Personal in ZfsL, Schulsozial­arbeiterinnen und -arbeiter).

In deren eigenem Interesse muss diesen Personen dringend abgeraten werden, eine Urlaubsreise in eine als Risikogebiet ausgewiesene Region anzutreten, wenn nach Rückkehr die notwendige Quarantäne nicht bis zum Schulstart nach den Ferien beendet werden kann.

Private Reisen ins Ausland können zwar als außerdienstliches Verhalten dienst- und arbeitsrechtlich nicht untersagt werden, allerdings können bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen – bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst auch der Verlust der Bezüge bzw. des Entgelts – grundsätzlich in Betracht kommen, wenn wegen der Quarantänepflicht die Dienstpflicht nicht rechtzeitig wieder aufgenommen werden kann.

Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Die Möglichkeit, einer Quarantänepflicht durch Antrag auf Erholungsurlaub nicht zum Nachteil des Dienstherrn/Arbeitgebers nachzukommen, besteht für Lehrkräfte nicht. Sie müssen ihren Erholungsurlaub gemäß § 20 Abs. 4 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder während der Schulferien nehmen.

Es ist daher unbedingt zu raten, die Einstufung von Risikogebieten im Blick zu behalten und regelmäßig zu prüfen, ob das eigene Urlaubsziel hierzu zählt. Je nach Entwicklung der konkreten Lage im Risikogebiet müsste eine Reise ggfs. auch zeitlich angepasst oder abgebrochen werden, um nach Reiserückkehr noch genügend Zeit für die aktuell geltende Quarantäneverpflichtung einzuplanen. Die Quarantänezeit kann derzeit – wie oben beschrieben – durch die rechtzeitige Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden.